Das OVG Niedersachsen entschied, dass die erteilten Ausnahmegenehmigungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für die Ladenöffnungen am Sonntag, 07.05.2017, in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen vollzogen werden dürfen. Die entsprechende Ermächtigungsnorm entspreche noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Az. 7 ME 31/17 u. a.)
Verkaufsoffener Sonntag: OVG gibt Ladenöffnungen in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen am 7. Mai 2017 frei
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.05.2017 zu den Beschlüssen (7 ME 31/17 u. a.) vom 05.05.2017
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es ist der Auffassung, dass die Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch entspricht, wie sie grundlegend in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 dargelegt worden sind. Die Vorschrift kann verfassungskonform ausgelegt werden. Voraussetzung für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist, dass der Verkauf nicht im Vordergrund steht, sondern die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, die ihrerseits prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages entfaltet. Das Oberverwaltungsgericht sieht diese Voraussetzung in Bezug auf das in Georgsmarienhütte geplante Cityfest, die Lingener Frühjahrskirmes und die Meppener Maitage für gegeben an.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG