Das OLG Oldenburg entschied, dass weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel sind. Damit sei deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (Az. 2 Ss OWi 70/17).
Essig und Salz keine Pflanzenschutzmittel
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.05.2017 zum Beschluss 2 Ss OWi 70/17 vom 25.04.2017
Im konkreten Fall hatte die Verwaltungsbehörde gegen einen Mann aus Brake, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.
Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.
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Quelle: DATEV eG