Eingeschränkter Zugang privater Anbieter von Schwimmunterricht zu öffentlichen Bädern bestätigt

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das VG Berlin bestätigt, wonach die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen (Az. OVG 6 S 15.17).

 

Eingeschränkter Zugang privater Anbieter von Schwimmunterricht zu öffentlichen Bädern bestätigt

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.05.2017 zum Beschluss OVG 6 S 15.17 vom 11.05.2017

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen.

 

Die Antragstellerin, die Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch „Personal Trainer“ anbietet, kann einen Anspruch auf unbeschränkte Nut­zung aller öffentlichen Schwimmbäder nicht aus dem Sportförderungsgesetz herleiten (vgl. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 14/2017). Gewerbsmäßig betriebener Sport kann nur dann gefördert werden, wenn er von anerkannten Sportorganisationen betrieben wird, die ein Übungs- und Wettkampfangebot insbesondere im Jugendbereich nachweisen können. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass sie nach den Vorgaben der Berliner Bäder-Betriebe nicht nur das Eintritts­geld zu zahlen hat, sondern in konkret bezeichneten Schwimmbädern für bestimmte Zeiten eine Schwimmbahn mieten müsse, hat sie nicht dargetan, dadurch in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar belastet zu sein.

———————-

Quelle: DATEV eG