Das VG Koblenz entschied, dass der Entzug der sog. Bunkerzulage eines Soldaten rechtmäßig war. Das Gebäude, in dem der Kläger seinen Dienst leiste, verfüge über eine natürliche Belüftung. Zudem stehe der Einstufung des Gebäudes als verbunkerte Anlage entgegen, dass es über eine ausreichende Raumhöhe verfüge und es jederzeit verlassen werden könne (Az. 2 K 1352/16).
Entzug der sogenannten Bunkerzulage rechtmäßig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.05.2017 zum Urteil 2 K 1352/16 vom 26.04.2017
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Soldat, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. Der Staffelgefechtsstand könne nicht als verbunkerte Anlage angesehen werden. Bei solchen Anlagen handele es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen um Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft. Das Gebäude, in dem der Kläger seinen Dienst leiste, verfüge über eine natürliche Belüftung. Insofern sei die Einschätzung des Streitkräfteamtes maßgeblich, das nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Einschätzungsprärogative für die Klassifizierung der in Frage kommenden Gebäude habe. Dieses Amt habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Annahmen es zu der Feststellung gekommen sei, dass das Gebäude zu 100 % mit Außenluft und nicht teilweise mit aufbereiteter Luft versorgt werde. Das Dazwischenschalten einer Lüftungsanlage oder eines Ventilators rechtfertige keine andere Beurteilung. Zudem stehe der Einstufung des Gebäudes als verbunkerte Anlage entgegen, dass es über eine ausreichende Raumhöhe verfüge und es jederzeit verlassen werden könne. Der Normgeber habe mit der Zulage besondere Belastungen ausgleichen wollen. Solche Belastungen habe er nur in den Fällen angenommen, in denen Dienst in niedrigen und abgeschlossenen Gebäuden verrichtet werden müsse.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG