Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond ist lt. VG Koblenz nicht wegen familiärer Probleme gerechtfertigt. Die Namensänderung könne unabhängig davon, ob eine solche aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden (Az. 1 K 616/16).
Keine Namensänderung in James Bond
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.05.2017 zum Urteil 1 K 616/16 vom 09.05.2017
Nachdem das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt hatten, wurde die Klage nunmehr vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond sei, so die Koblenzer Richter, nicht wegen familiärer Probleme gerechtfertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Name stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namensänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG