Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck hatte Erfolg

Die mit der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014 festgesetzten Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst sind unwirksam. So entschied das OVG Schleswig-Holstein (Az. 2 KN 1/16).

 

Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck hatte Erfolg

 

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.05.2017 zum Urteil 2 KN 1/16 vom 15.05.2017

 

Die mit der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014 festgesetzten Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst sind unwirksam.

 

Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil am 15. Mai 2017 (Az. 2 KN 1/16) festgestellt.

 

Den Normenkontrollantrag hatte ein Lübecker Grundstückseigentümer gestellt, der sich gegen die Steigerung der Gebühren ab 1. Januar 2015 wandte.

 

Nach Auffassung des Senats verstoßen die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Senat hat insbesondere beanstandet:

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG sind Über- und Unterdeckungen innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Danach hätte die in 2013 festgestellte Unterdeckung für die Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 bis Ende 2016 ausgeglichen werden müssen.

 

Ferner hätte die Berechnung des Öffentlichkeitsanteils den Mitgliedern der Bürgerschaft zumindest bei der Beschlussfassung über die Satzung bekannt gewesen sein müssen. Der Öffentlichkeitsanteil für den Winterdienst ist deutlich zu niedrig bemessen.

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Quelle: DATEV eG