BFH: Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. So entschied der BFH (Az. X R 4/15).

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Quelle: DATEV eG