Nur wenn eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliegt, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe in Betracht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Heilmittel ist erforderlich. Medizinische Belege für die Wirksamkeit der von CMD-Spezialisten angewendeten Methoden zur Behandlung gäbe es jedoch nicht. So entschied das LSG Bayern (Az. L 7 AS 167/17 B ER).
———————-
Quelle: DATEV eG