Rosenmontag ist kein Grund für zu späte Krankschreibung

Laut SG Koblenz kann sich ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war (Az. S 11 KR 128/17 ER).

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Quelle: DATEV eG