Ein Anspruch des Leistungsträgers gegen eine Hilfebedürftige ist dann verwirkt, wenn neben einem gewissen Zeitablauf und der Untätigkeit des Trägers noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. So entschied das SG Gießen (Az. S 18 SO 14/15).
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Quelle: DATEV eG