Antrag betreffend Vorratsdatenspeicherung unzulässig

Das VG Köln hat einen Antrag der Deutschen Telekom AG abgelehnt, mit dem diese die Feststellung begehrt hat, nicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherung) verpflichtet zu sein (Az. 9 L 2085/17).

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Quelle: DATEV eG