Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern jetzt anlassunabhängig

Die Rechtsanwaltskammern üben lt. BRAK nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.

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Quelle: DATEV eG