Zum Verbot des Vertriebs von Luxuswaren über Drittplattformen

Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen (Rs. C-230/16).

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Quelle: DATEV eG