Keine Kostenübernahme für naturschutzrechtlichen Ausgleich hinsichtlich eines Schulgrundstücks

Laut VG Mainz muss ein Schulträger der Kommune, in der die Schule ihren Sitz hat, vorläufig nicht die Kosten für den Ausgleich der mit der Errichtung des Schulgebäudes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erstatten (Az. 3 L 665/17.MZ).

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Quelle: DATEV eG