Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar

Das SG Stuttgart entschied, dass die reine Zahlungsaufforderung – ohne zusätzliche Festsetzung einer Mahngebühr – keinen Verwaltungsakt darstellt, weshalb gegen sie der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zulässig ist (Az. S 21 AS 7193/16).

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Quelle: DATEV eG