Einer schwangeren Unionsbürgerin können im Einzelfall auch dann vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, wenn der mit einer anderen Frau verheiratete Kindsvater über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt und dieser die Vaterschaft anerkannt hat, auch wenn die Begründung einer Lebensgemeinschaft nach Geburt des Kindes nicht nachgewiesen ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 25 AS 1068/17 ER).
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Quelle: DATEV eG