Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine Cannabisversorgung ihres Versicherungsnehmers nur übernehmen, wenn alle anderweitigen Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Das entschied das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 698/17 ER).

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