Anbauverbot genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel nur bei ernstem Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Sofortmaßnahmen in Bezug auf genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel treffen, wenn nicht von einem ernsten Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. So entschied der EuGH (Rs. C-111/16).

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