74,99 t statt 66,99 t – Deutsche Flugsicherung durfte bei der Berechnung von An- und Abfluggebühren das höchste zulässige Starthöchstgewicht heranziehen

Das VG Darmstadt hat eine Klage der Fluggesellschaft Ryanair DAC überwiegend abgewiesen, mit der die Fluggesellschaft eine teilweise Aufhebung von insgesamt 24 Gebührenbescheiden über Kosten für Dienstleistungen der Flugsicherung im An- und Abflugbereich erreichen wollte (Az. 7 K 479/14).

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