Schule ist kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen

Das AG München entschied, dass die Schule kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen ist. Die Versicherung muss daher die Kosten für die Stornierung einer Flugreise nicht übernehmen (Az. 273 C 2376/17).

Powered by WPeMatico