Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges

Der BGH entschied, dass das Luftverkehrsunternehmen wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig bleibt, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben (Az. X ZR 73/16).

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