Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Beschränkung der Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf verheiratete Versicherte in allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung unwirksam ist (Az. 12 U 107/17).

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