Schmerzensgeldanspruch wegen Ausrutschens im Supermarkt?
Unfreiwilliger Spagat: Morgengymnastik ist schön und gut – aber nur, wenn sie freiwillig ist.
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zum Urteil 74 C 831/16 vom 15.02.2017 (rkr)
Seine Klage vor dem Amtsgericht Augsburg wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verstoßen wurde. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Schaden für andere zu verhindern. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, im praktischen Leben nicht möglich. Die beiden Verkäuferinnen hatten auf die Öllache Salz gestreut. Außerdem hatten sie ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahrenstelle dadurch ausreichend abgesichert war. Von dem Kunden eines Supermarktes kann erwartet werden, dass er Warnschilder erkennt und entsprechend aufmerksam ist.
Das Urteil vom 15.02.2017 ist rechtskräftig.
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