Es kann dem Unionsrecht zuwiderlaufen, dass übergegangene Arbeitnehmer – auch diejenigen, die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind und von einer anderen Behörde übernommen werden – allein aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssen. So der EuGH (Az. C-108/10).
EuGH, Pressemitteilung vom 06.09.2011
zum Urteil C-108/10 vom 06.09.2011
Nach den Unionsvorschriften über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen1 gehen die
Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf
den Erwerber über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag
vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des
Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines
anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem
Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
Frau Scattolon, die
von der Gemeinde Scorzè (Italien) in staatlichen Schulen als Hausmeisterin
beschäftigt war, übte diese Tätigkeit von 1980 bis 1999 als Mitglied des
Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals (ATA) der lokalen
Gebietskörperschaften aus. Ab 2000 wurde sie in den staatlichen Dienst als
Mitglied des ATA-Personals des Staates übernommen und in eine Gehaltsstufe
eingestuft, die in diesem Dienst einem Dienstalter von neun Jahren
entsprach.
Da ihr bei der Gemeinde Scorzè erreichtes Dienstalter von etwa
20 Jahren somit vom Ministero dell’Istruzione, dell’Università et della Ricerca
(Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung, im Folgenden:
Ministerium) nicht anerkannt wurde und sie der Auffassung ist, dadurch eine
erhebliche Lohneinbuße erlitten zu haben, erhob sie beim Tribunale di Venezia
(Italien) Klage auf Anerkennung ihres gesamten Dienstalters.
Dieses
Gericht fragt den Gerichtshof, ob die Unionsvorschriften über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen auf die Übernahme des bei
einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigten Personals durch eine andere
Behörde Anwendung finden. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das
italienische Gericht auch wissen, ob der Erwerber für die Berechnung des
Arbeitsentgelts übergegangener Arbeitnehmer das von diesen Arbeitnehmern beim
Veräußerer erreichte Dienstalter berücksichtigen muss.
Zunächst stellt
der Gerichtshof fest, dass die Übernahme des bei einer Behörde eines
Mitgliedstaats beschäftigten Personals, das mit der Erbringung von Hilfsdiensten
an Schulen – darunter insbesondere der Instandhaltung und Hilfstätigkeiten in
der Verwaltung – betraut ist, durch eine andere Behörde einen
„Unternehmensübergang“ darstellt, wenn dieses Personal aus einer strukturierten
Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem
innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats
Was sodann die Berechnung
des Arbeitsentgelts der von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer betrifft,
darf der Erwerber zwar ab dem Zeitpunkt des Übergangs die von dem bei ihm
geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen – einschließlich
derjenigen über das Arbeitsentgelt – anwenden, die gewählten Modalitäten einer
solchen Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die Lohn- und
Gehaltsstruktur müssen jedoch mit dem Ziel der Unionsvorschriften über den
Schutz der Rechte übergegangener Arbeitnehmer vereinbar sein, das im
Wesentlichen darin besteht, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen
Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs gegenüber der Lage verschlechtert,
in der sie sich vor dem Übergang befanden.
Im vorliegenden Fall hat das
Ministerium, anstatt das Dienstalter als solches in vollem Umfang anzuerkennen,
für jeden übergegangenen Arbeitnehmer ein „fiktives“ Dienstalter berechnet, was
für die Festsetzung der künftigen Lohn- und Gehaltsbedingungen des
übergegangenen Personals eine entscheidende Rolle gespielt hat. Da die vor dem
Übergang vom ATA-Personal der lokalen Gebietskörperschaften in den Schulen
ausgeführten Arbeiten denen entsprachen, die das beim Ministerium beschäftigte
ATA-Personal ausführte, oder mit diesen sogar identisch waren, hätte das beim
Veräußerer erreichte Dienstalter eines Mitglieds des übergegangenen Personals in
gleicher Höhe festgesetzt werden können wie das Dienstalter, das ein Mitglied
des vor dem Übergang beim Ministerium beschäftigten ATA-Personals mit gleichem
Profil erworben hatte.
Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,
dass das Unionsrecht, wenn ein Übergang zur sofortigen Anwendung des beim
Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt
und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und Gehaltsbedingungen insbesondere
mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zulässt, dass diese Arbeitnehmer
erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage
unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr beim Veräußerer
erreichtes Dienstalter, das dem Dienstalter entspricht, das die beim Erwerber
beschäftigten Arbeitnehmer erworben haben, bei der Bestimmung ihres
Anfangsgehalts beim Erwerber nicht berücksichtigt wird. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu
einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.
Da der
fragliche Übergang in anderen Verfahren, die von Kollegen von Frau Scattolon
eingeleitet worden waren, Anlass zu Urteilen der Corte suprema di cassazione
(Kassationsgerichtshof) und darauf hin zu einem Gesetz gegeben hat, in dem die
Modalitäten dieses Übergangs für alle von ihm betroffenen Arbeitnehmer in
Abweichung von diesen Urteilen festgelegt wurden, hat das Tribunale di Venezia
auch eine Frage zur Vereinbarkeit eines derartigen Gesetzes mit den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen wie dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes
und dem Grundsatz der Rechtssicherheit gestellt.
Diese Frage, die in der
Zwischenzeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 7. Juni
2011, Agrati u. a./Italien) behandelt wurde, hat der Gerichtshof nicht
beantwortet. Nach seiner Ansicht brauchte die Rechtssache angesichts der Antwort
auf die anderen Vorlagefragen nicht mehr unter dem Blickwinkel der allgemeinen
Rechtsgrundsätze geprüft zu werden.
HINWEIS: Im Wege
eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in
einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der
Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union
vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es
ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der
Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des
Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem
ähnlichen Problem befasst werden.
Den Volltext des Urteils finden Sie auf den Seiten des
EuGH.
Quelle: EuGH
———————-