Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung eine bestimmte Dienstzeit verlangt, können laut EuGH die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Zeiträume der Tätigkeit als Beamter auf Zeit anzurechnen. Damit diese Zeiträume angerechnet werden können, müssen die auf Zeit wahrgenommenen Aufgaben mit den von einem Berufsbeamten wahrgenommenen vergleichbar sein.
EuGH, Pressemitteilung vom 08.09.2011
zum Urteil C-177/10 vom 08.09.2011
Mit der Richtlinie 1999/701 soll die
Rahmenvereinbarung zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden
Organisationen (EGB, UNICE, CEEP) über befristete Arbeitsverträge durchgeführt
werden. Zweck dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Qualität befristeter
Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Sie sieht daher ein Diskriminierungsverbot
vor, wonach Arbeitnehmer, für die ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein
befristetes Arbeitsverhältnis gilt, nicht schlechter behandelt werden dürfen als
Arbeitnehmer, für die ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis gilt, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist durch
sachliche Gründe gerechtfertigt.
Herr Rosado Santana war von 1989 bis
2005 als Beamter auf Zeit im Dienst der Junta de Andalucía (Autonome
Gemeinschaft Andalusien, Spanien) tätig. Im Jahr 2005 wurde er Berufsbeamter
dieser Regionalverwaltung.
Im Jahr 2007 veröffentlichte die
Regionalverwaltung eine Bekanntmachung, mit der sie Prüfungen für die interne
Beförderung ihrer Berufsbeamten ausschrieb.
In der Bekanntmachung waren
die Voraussetzungen angegeben, die die Bewerber erfüllen mussten. Insbesondere
sollten sie im Besitz des „Bachiller Superior“ (Abitur) sein bzw. die
Voraussetzungen für seinen Erwerb erfüllen oder zehn Jahre als Berufsbeamter
einer bestimmten Laufbahngruppe angehört haben. Hierzu war in der Bekanntmachung
angegeben, dass weder Dienstzeiten, die als Beschäftigter auf Zeit oder als
angestellter Arbeitnehmer in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung
zurückgelegt wurden, noch sonstige ähnliche zurückgelegte Dienstzeiten
angerechnet würden.
Obwohl Herr Rosado Santana weder über den für die
Teilnahme am Auswahlverfahren verlangten Abschluss verfügte noch seit zehn
Jahren als Berufsbeamter tätig gewesen war, wurde er zu den Prüfungen zugelassen
und bestand das Auswahlverfahren. Er wurde in die endgültige Liste der
erfolgreichen Teilnehmer aufgenommen, die im November 2008 veröffentlicht wurde.
Am 25. März 2009 widerrief die Regionalverwaltung seine Beförderung jedoch mit
der Begründung, dass er weder über den erforderlichen Abschluss verfügt habe
noch zehn Jahre als Berufsbeamter tätig gewesen sei.
Da Herr Rosado
Santana der Ansicht war, dass diese Entscheidung gegen das
Diskriminierungsverbot der Rahmenvereinbarung verstoße, focht er sie mit einer
Klage an. Seiner Ansicht nach mussten nämlich die Dienstzeiten, die er als
Beamter auf Zeit zurückgelegt hatte (von 1989 bis 2005), bei der Berechnung der
für die Teilnahme an den Beförderungsprüfungen verlangten Dienstzeit von zehn
Jahren berücksichtigt werden. Nach Angaben des spanischen Gerichts hat Herr
Rosado Santana seine Klage nicht innerhalb der nach spanischem Recht für die
Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens vorgesehenen Frist von zwei
Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
erhoben.
In diesem Zusammenhang hat das mit der Rechtssache befasste
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 12 (Verwaltungsgericht Nr. 12) für
Sevilla (Spanien) dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Im Wesentlichen möchte das spanische Gericht wissen, ob ein
Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Beförderung im öffentlichen Dienst, die nur
Berufsbeamten eröffnet ist, an die Voraussetzung knüpfen darf, dass die Bewerber
während eines bestimmten Zeitraums als Berufsbeamte tätig waren, wobei die
Berücksichtigung von Dienstzeiten, die als Beamte auf Zeit zurückgelegt wurden,
ausgeschlossen ist.
In seinem Urteil vom 08.09.2011 führt der Gerichtshof
aus, dass die bloße Tatsache, dass Herr Rosado Santana Berufsbeamter geworden
ist – und er somit kein Arbeitnehmer mehr ist, für den ein befristeter
Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt – der Anwendbarkeit
der Rahmenvereinbarung nicht entgegensteht. Da die von ihm behauptete
Diskriminierung die Dienstzeiten betrifft, die er als Beamter auf Zeit
zurückgelegt hat, ist es insoweit unerheblich, dass er in der Zwischenzeit
Berufsbeamter geworden ist.
Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass
die Rahmenvereinbarung auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse
Anwendung findet, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors
geschlossen werden. Daher muss nach der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen
werden, dass Berufsbeamte und vergleichbare Beamte auf Zeit eines Mitgliedstaats
unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung
ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Um festzustellen, ob im
vorliegenden Fall die Nichtanrechnung der Dienstzeiten, die Herr Rosado Santana
als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, eine Diskriminierung darstellt, hat das
spanische Gericht erstens zu prüfen, ob die Situation von Herrn Rosado Santana,
als er seine Aufgaben als Beamter auf Zeit wahrnahm, mit der Situation der
Berufsbeamten vergleichbar war, die zum Beförderungsverfahren zugelassen wurden.
Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht insbesondere die Art der
Aufgaben, die der Betroffene als Beamter auf Zeit wahrgenommen hat, und die Art
der Berufserfahrung, die er dabei erworben hat, zu
berücksichtigen.
Gelangt daher das nationale Gericht zu dem Ergebnis,
dass die von Herrn Rosado Santana als Beamter auf Zeit wahrgenommenen Aufgaben
nicht den Aufgaben eines Berufsbeamten der in der Ausschreibung verlangten
Besoldungsgruppe entsprachen, kann der Betroffene nicht geltend machen,
diskriminiert worden zu sein.
Ergibt sich dagegen aus der vom nationalen
Gericht vorgenommenen Prüfung der Aufgaben, die Herr Rosado Santana als Beamter
auf Zeit wahrgenommen hat, dass dessen Situation mit der eines Berufsbeamten der
in der Ausschreibung verlangten Besoldungsgruppe vergleichbar war, hat das
spanische Gericht zweitens zu prüfen, ob es einen sachlichen Grund gibt, der die
Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten im Rahmen des fraglichen
Auswahlverfahrens rechtfertigt.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf
hin, dass der Begriff „sachliche Gründe“ verlangt, dass die festgestellte
Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter
Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung für die
Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf
entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und
erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der
Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und
deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen
sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben. Jedenfalls genügt die
Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der
öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich
allein keinen sachlichen Grund im Sinne der Rahmenvereinbarung
darstellen.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht
grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass
die auf einen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung gestützte Klage eines
Berufsbeamten gegen eine Entscheidung, mit der seine Bewerbung in einem
Auswahlverfahren abgelehnt wurde, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens erhoben werden muss. Wurde jedoch wie im vorliegenden Fall ein
Beamter zu den Prüfungen zugelassen und sein Name in die endgültige Liste der
erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens aufgenommen, könnte es die
Ausübung der durch die Rahmenvereinbarung eingeräumten Rechte unmöglich machen
oder übermäßig erschweren, wenn die nach spanischem Recht vorgesehene
Zweimonatsfrist mit der Veröffentlichung der Ausschreibung beginnt. Sollte dies
hier der Fall sein, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist, könnte
die Zweimonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, mit
der seine Beförderung widerrufen wurde, zu laufen beginnen.
Quelle: EuGH
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