Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zu den Urteilen 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16 vom 16.11.2017
Der dagegen von zwei Landwirten gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan krankt aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie hatte sich zu Unrecht darauf verlassen, das werde im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.
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