OLG Hamm entscheidet über zivilrechtliche Folgen des „Cold Water Challenge“-Schadensereignisses
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 7 U 45/16 vom 17.11.2017
Mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat entschieden, dass der zweitbeklagte Fahrer und der drittbeklagte Halter zu 2/3 für den Unfall verantwortlich sind und das Mitverschulden des Getöteten gegenüber beiden Beklagten mit 1/3 zu bewerten ist. Aus Sicht des Senats hätte der Halter den Teleskoplader in Kenntnis seiner nicht ordnungsgemäß funktionierenden Überlastanzeige für die nicht ungefährliche „Cold Water Challenge“-Aktion bereits nicht zur Verfügung stellen dürfen. Keinesfalls hätte er den Lader einem nicht mit dem Fahrzeug vertrauten Nutzer überlassen dürfen, ohne auf den technischen Defekt hinzuweisen. Der mit der Technik des Teleskopladers nicht hinreichend vertraute Fahrer hätte die – insbesondere aufgrund der anzuhebenden Lasten – erkennbar gefährliche Aktion mit dem Fahrzeug nicht ohne weiteres ausführen dürfen. Den Verschuldensbeiträgen der beiden Beklagten stand jeweils das Mitverschulden des Getöteten gegenüber, der sich u. a. aufgrund der zu bewegenden Lasten einer auch für ihn erkennbaren Gefahrensituation ausgesetzt hatte.
Die Abweisung der Klage gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer hat der Senat bestätigt. Die Revision gegen das Urteil des Senats ist nicht zugelassen.
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