Das FG Rheinland-Pfalz hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kfz zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung
vom 13.09.2011 zum Urteil 2 K 1885/10 vom 22.06.2011
Mit Urteil vom 22. Juni 2011 zur
Einkommensteuer 2007 (Az.: 2 K 1885/10) hat das Finanzgericht (FG)
Rheinland-Pfalz u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die
dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur
Schule gebracht hatten, als Werbungskosten (WK) der Eltern/des Vaters oder als
außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich berücksichtigt werden
können.
Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen
Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden
mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte
der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro – zunächst nur – als agB geltend.
Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich
unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die
Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das
Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als agB mit der
Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten
seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der
privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein
Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen.
Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde
überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei
nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des
Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu
sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen – des
Klägers – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als WK anzuerkennen. Werde
eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften,
könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits
als WK betrachten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG
Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um
nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige
und nicht um WK. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment
für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre
zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall
die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen. AgB seien
ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur
ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen
lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem
Anwendungsbereich der agB ausgeschlossen, denn sie würden durch den
einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der
Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende
Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für
alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach
für den Kläger nicht außergewöhnlich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof
bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt; an diesen Grundsätzen habe
sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete
Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgehe. In
Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966
erkenne das FG im Übrigen nichts mehr Unübliches daran, aus Zeit- oder
Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.
Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz
———————-