BFH: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Der Abzug komme aber nur in Betracht, soweit die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sog. zumutbaren Belastung überschreiten (Az. VI R 14/10).

BFH, Pressemitteilung Nr. 76/11 vom
14.09.2011 zum Urteil VI R 14/10 vom 30.06.2011

Mit Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die
krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Anders als bei typischen
Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die
außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sog. zumutbaren Belastung
überschreiten.

Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf
Erstattung von 1.316 Euro für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall
pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch
genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 Euro
betragen, wovon der Vater rd. 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000
Euro und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem
hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 Euro
bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca. 15.000
Euro gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend
gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war
erfolglos.

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar stellten
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte
Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als
Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die
Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung
entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen
Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die
Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin
die zumutbare Belastung i. S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags
der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger
Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien
nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung,
Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten
des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927804.

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Quelle: DATEV eG