Regelaltersrente ohne „Abschlag“ bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne „Abschläge“ zu erfolgen. Das hat das BSG entschieden (Az. B 13 R 3/17 R).

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