Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 5 InvStRefG
Änderung der Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 16 / 10001 vom 13.12.2017
Auszug
Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Im Übrigen wird der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten.
(…)
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2018 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für die Steuerfreiheit seiner Leistungen die Grundsätze dieses Schreibens unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X und auf Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anwendet. Dabei sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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