Zur Haftung bei Beschädigung durch aufgewirbelten Stein
Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum LG Nürnberg-Fürth, Urteil 2 S 2191/16 vom 30.03.2017
Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des Klägers. Der Kläger nahm den Fahrer/Halter und die Haftpflichtversicherung des Lkw auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klage ging letztlich ins Leere. Das Landgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute, mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.
Der Kläger blieb letztlich aber auch nicht auf seinem Schaden sitzen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Einen Glasschaden trägt in der Regel die Teilkaskoversicherung.
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