Im Fall der Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorlag.
EGMR, Pressemitteilung vom 15.09.2011 zum Urteil 17080/07 vom 15.09.2011
In seinem am 15.09.2011 verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist.
| Die vollständige Pressemitteilung als LEXinform-Dokument Nr. 0436925. |
Quelle: EGMR
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