Kreisbezogenes Thema „Mittelrheinbrücke“ muss auf die Tagesordnung des Kreistags des Rhein-Hunsrück-Kreises
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zum Urteil 1 K 759/17.KO vom 23.01.2018
Die Klägerinnen halten die Ablehnung für rechtswidrig. Ihnen stehe ein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung zu. Dies folge aus dem Fraktionsstatus der Klägerinnen, aber auch mit Blick auf die örtliche und tatsächliche Betroffenheit des Kreises von dem Vorhaben. Soweit in dem Antrag u. a. eine finanzielle Beteiligung des Kreises mit freiwilligen Eigenmitteln vorgesehen sei, falle dies in die Zuständigkeit des Kreistags für den Haushalt und die Übernahme freiwilliger Aufgaben. Die Klägerinnen begehrten zunächst die Aufnahme des Wortlauts des Beschlussvorschlages in die Tagesordnung. In der mündlichen Verhandlung beantragten sie nach Hinweis des Gerichts, den Inhalt ihres Beschlussvorschlages als Beratungsgegenstand „Mittelrheinbrücke“ auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerinnen hätten nach der Änderung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass der Inhalt ihres Beschlussvorschlags als Beratungsgegenstand „Mittelrheinbrücke“ – allerdings vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisvorstands – in die Tagesordnung der nächsten Kreistagsitzung aufgenommen werde, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht.
Der zuletzt angestrebte Beratungsgegenstand betreffe eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehöre. Der Bau einer Mittelrheinquerung im Bereich des Rhein-Hunsrück-Kreises sei eine durch ortsbezogene Bedürfnisse und Interessen gekennzeichnete Angelegenheit. Insoweit bestehe eine Befassungs- und Äußerungskompetenz des Kreistags. Hiervon gehe auch der beklagte Landrat aus. Soweit der Beratungsgegenstand auch auf die kostenpflichtige Beauftragung des Landesbetriebs Mobilität zur Erstellung von Unterlagen zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens gerichtet sei, berechtige dies nicht zur Verwerfung der Tagesordnungsinitiative. Vielmehr sei ein einheitlich zu verstehender Beratungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung zu übernehmen, wenn er nur teilweise Angelegenheiten betreffe, die zu den Aufgaben des Kreistags gehörten, sofern diese für die Bestimmung des Beratungsgegenstandes nicht von völlig untergeordneter Bedeutung seien. Die verfahrensmäßige Behandlung des restlichen Teils des Beratungsgegenstandes im Kreistag unterliege dann der Leitungs- und Rechtsgewährungskompetenz des Landrats. Dies gebiete eine weite, die Transparenz und Breite des demokratischen Diskurses sichernde Auslegung des Initiativrechts von Fraktionen.
Unabhängig davon lasse sich eine Ablehnung der Tagesordnungsinitiative derzeit auch nicht damit begründen, dass es sich bei der favorisierten Brückenvariante „Tieflage außerhalb“ bei St. Goar-Fellen/St. Goarshausen-Wellmich nicht um eine Baumaßnahme in Trägerschaft (auch) des Rhein-Hunsrück-Kreises handele. Dem Landrat stehe hierzu zwar ein materielles Prüfungs- und Verwerfungsrecht zu. Nach dem Gesetzeszweck müsse dabei jedoch eine gewisse Offensichtlichkeit der fehlenden Zuständigkeit des Kreistags für den Beratungsgegenstand gefordert werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Kompetenzfrage kommunalpolitisch und rechtlich kontrovers diskutiert werde und – wie hier – den Inhalt des Beratungsgegenstandes gleichsam überlagere. Nach diesem, für das Gericht ebenfalls bindenden Prüfungsmaßstab sei die Ablehnung der Tagesordnungsinitiative der Klägerinnen derzeit unzulässig. Denn die vom Beklagten zur Trägerschaft für das Bauvorhaben angeführten Gutachten träfen insoweit keine hinreichend belastbare Aussage. Sie beruhten, was die tatsächlichen verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens angehe, auf einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009. Deren Datenbasis stamme aus dem Jahr 2000; sie gebe zudem keinen Aufschluss über die Quell- und Zielbereiche der die Brücke querenden Mischverkehre. Eine abschließende Beurteilung der straßenrechtlichen Einstufung des Vorhabens sei auf dieser Grundlage nicht rechtssicher möglich. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der angestrebte Beratungsgegenstand offenkundig und zweifelsfrei nicht zu den Aufgaben des Kreistags gehöre.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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