Parkplatz am Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen darf vorerst nicht weitergebaut werden
VG Minden, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zu den Beschlüssen 1 L 2394/17 und 1 L 2481/17 vom 01.02.2018 (nrkr)
Die Kammer hat den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Grundstücke der klagenden Anwohner und der geplante Parkplatz lägen in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet. Die klagenden Anwohner hätten daher ein Recht darauf, dass in diesem Gebiet nichts gebaut wird, was in einem solchen Gebiet schon nach der Rechtsordnung unzulässig sei. In einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet seien Stellplätze nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Stellplätze würden hier allerdings grade nicht den Bedarf der Wohnnutzer in dem faktischen Wohngebiet befriedigen, sondern den Mitarbeitern des HDZ bzw. Besuchern mit Wohnmobilen zur Verfügung gestellt werden.
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