BaFin: Neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) und Erläuterungen
WPK, Mitteilung vom 14.02.2018
Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die Erläuterungen zur WpDPV ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Am 1. Februar 2018 wurden diese veröffentlicht.
Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft die Einfügung des § 2 Abs. 4 WpDPV, in dem der Begriff der „sonstigen Erkenntnisse“ definiert wird. Sonstige Erkenntnisse liegen demnach vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist. Dies ist für den Prüfer insofern von Bedeutung, da im Fragebogen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist, nun auch eine kurze Beschreibung über die sonstigen Erkenntnisse beizufügen ist (§ 18 Abs. 2 WpDPV). Die Erläuterungen der BaFin enthalten diesbezügliche Konkretisierungen.
Die im Prüfungsbericht darzustellenden Elemente (§ 11 WpDPV) wurden redaktionell und inhaltlich entsprechend den teilweise aus europäischem Verordnungsrecht folgenden Pflichten angepasst und neu nummeriert.
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Die Erläuterungen sind auf der Homepage der BaFin abrufbar.
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