Das BVerwG hatte den EuGH in einer Normenkontrollsache um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Der Normenkontrollantrag wurde nun zurückgenommen. Daher wird der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden (Az. 4 CN 1.18).
Keine Entscheidung des EuGH über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen
BVerwG, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 4 CN 1.18 vom 30.01.2018
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 in einer Normenkontrollsache den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen (zu den Einzelheiten vgl. PM 27/2017 zum Aktenzeichen 4 CN 3.16).
Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Daher wird der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.
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