Kindergeld ist auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weiterzuzahlen
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 2 K 2487/16 vom 20.02.2018 (nrkr)
Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin und ließ ihre Tochter – wie von der Beklagten gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter der Klägerin eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die Klägerin und ihre Tochter teilten der Beklagten anschließend (im Oktober 2016) mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z. B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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