Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig
BRAK, Mitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil AnwZ (Brfg) 32/17 des BGH vom 29.01.2018
Für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG sah der BGH keine Veranlassung. Dazu kam das Gericht nach ausführlicher Prüfung, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der sozietätsfähigen Berufe in § 59a I 1, III BRAO bestehen. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist für den BGH, dass Mediatoren und Berufsbetreuer kein den sozietätsfähigen Berufen entsprechendes Schutzniveau bieten; insbesondere sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtlich abgesichert.
Die Neufassung von § 203 III, IV StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen war nicht Prüfungsgegenstand, weil sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich als der belehrende Hinweis gegen den Kläger erlassen wurde, noch nicht galt. Der BGH musste daher nicht beantworten, ob die Neuregelung etwas an der verfassungsrechtlichen Bewertung ändert.
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