BFH: Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen. So entschied der BFH (Az. VIII R 1/08).

BFH, Urteil VIII R 1/08 vom 17.05.2011

Leitsatz

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0588872 ist in Kürze verfügbar.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG