FG Düsseldorf legt Verfahren der Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor dem EuGH vor
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.06.2018 zum Beschluss 4 K 2898/16 vom 16.05.2018
In der Folgezeit hielt der EuGH in mehreren Verfahren Verordnungen über die Bestimmung der Abgabesätze für ungültig, so dass der Rat die Abgabesätze mittels rückwirkend anwendbarer neuer Verordnungen anpassen musste. Eine Änderung der festgesetzten Produktionsabgabe erfolgte in Deutschland aber nur, soweit die Festsetzungen nach den Regeln der Abgabenordnung noch nicht verjährt waren. Dementsprechend lehnte das beklagte HZA einen auf eine Ratsverordnung aus dem Jahr 2013 gestützten Antrag des klagenden Unternehmens auf Erstattung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 ab.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht diese Ablehnung zwar sowohl dem deutschen Recht als auch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Gleichwohl sei die Anwendung deutschen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen zweifelhaft. Denn das HZA habe auf Grund einer im Jahr 2018 erlassenen Ratsverordnung zur nachträglichen Änderung von Abgabensätzen für die Produktionsabgabe u. a. des Zuckerwirtschaftsjahres 1999/2000 der Klägerin die seinerzeit gezahlte Produktionsabgabe teilweise wieder erstattet. Insoweit stelle sich die Frage, wie die Ratsverordnung aus dem Jahr 2018 auszulegen sei und ob sie auch für spätere Zuckerwirtschaftsjahre nationales Verfahrensrecht einschränke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-360/18) führt es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fort.
Powered by WPeMatico