Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam
BayVGH, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 11 N 17.1693 vom 19.06.2018
Nach Auffassung des BayVGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen.
Die vorliegende Entscheidung hat somit nicht zur Folge, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht gilt. Denn diese ergibt sich nach Ansicht des BayVGH bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.
Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Damit kann die Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, Revision gegen das Urteil einlegen.
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