Haftung des Landes bei tödlichem Radfahrerunfall?
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 22.06.2018 zum Urteil 11 U 101/17 vom 22.06.2018
Nach dem Verlauf der Verhandlung kommt eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Betracht, die eine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen begründen könnte.
Der Senat hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Wenne-Radweg für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet gewesen sei. Deswegen könnte zur Verkehrssicherung eine bloße Baumbeobachtung durch den Landesbetrieb nicht ausreichend, sondern eine Baumkontrolle geboten gewesen sein. Nach den Erörterungen mit dem Sachverständigen könnte weiter anzunehmen sein, dass die umgestürzte Eiche bei einer Baumkontrolle hätte auffallen und dann näher hätte überprüft werden müssen, sodass eine von ihr ausgehende Umsturzgefahr erkannt worden wäre. Zudem könnte nach dem Ergebnis bislang vorliegender, weiterer Sachverständigengutachten festzustellen sein, dass der Verunfallte durch die herabfallende Eiche getötet wurde und nicht seinerseits gegen einen bereits gefallenen Baum gefahren ist.
Ausgehend hiervon hat der Senat den Parteien eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits vorgeschlagen. Dem Vorschlag sind die Parteien mit dem Abschluss eines Widerrufsvergleichs gefolgt. Nach dem Vergleich zahlt das beklagte Land an die Kläger zur Abgeltung der erlittenen Schäden 70.000 Euro. Der Vergleich kann von den Klägern bis zum 29.06.2018 und vom beklagten Land bis zum 27.07.2017 widerrufen werden. Im Fall seines Widerrufs wird der Senat von Amts wegen über die Fortsetzung des Rechtsstreits entscheiden.
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