Kein Ersatz für Verluste im Forex-Handel
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.06.2018 zum Urteil 12 U 95/16 vom 30.05.2018
Der Kläger zahlte sodann auf ein von ihm bei einer Bank eröffnetes Konto 224.000 Euro ein. Mit dem Geld wurden in der Folgezeit unter Einschaltung eines Brokers und unter Nutzung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Software Devisengeschäfte vorgenommen. Dazu öffnete und schloss die Software unter Berücksichtigung – so die weitere Feststellung im Prozess – vom Kläger vorgegebener Einstellungen verschiedene Positionen. Geschlossene Positionen realisierten in der Regel einen Gewinn. Bei offenen Positionen (sog. Floating-Positionen) war noch nicht geklärt, ob sie sich positiv oder negativ entwickeln würden. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete Ende des Jahres 2014. Zu dieser Zeit waren auf dem Konto des Klägers noch 11.000 Euro verblieben. Aus geschlossenen Positionen hatte der Kläger nach Abzug des Vertragsanteils des Beklagten einen Gewinn von ca. 53.000 Euro erzielt. Die bei Vertragsende offenen Positionen ergaben nach der Darstellung des Klägers in der Endabrechnung einen Verlust in Höhe von ca. 160.000 Euro. Den Ausgleich dieses Verlustes verlangt der Kläger vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes. Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.
Nachdem über die Vermietung der Software abgeschlossenen, schriftlichen Vertrag habe dem Beklagten nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software oblegen. Die Software habe dann aufgrund ihrer Programmierung und vorgegebener Grundeinstellungen eigenständig Käufe und Verkäufe vorgenommen. Das seien Eigengeschäfte des Klägers. Vertragspflichten habe der Beklagte insoweit nicht verletzt.
Dieser Vertrag sei wirksam. Der Beklagte habe nicht – unter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes – ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Kreditgeschäfte getätigt. Den insoweit vom Kläger gerügten Gesetzesverstoß, der zudem nicht zur Nichtigkeit des einzelnen Kreditgeschäfts führe, könne der Senat bereits nicht feststellen.
Auch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte gewerbsmäßig eine Finanzportofolioverwaltung betrieben habe. Von möglichen Finanzdienstleistungen sei die – im vorliegenden Fall anzunehmende – reine Vermietung abzugrenzen.
Dass der Beklagte dem Kläger über den schriftlichen Vertragstext hinausgehend Renditen zugesichert oder ihm beim Vertragsschluss falsche Auskünfte zur vermieteten Software oder zum Forex-Handel erteilt habe, habe der Kläger nicht nachweisen können. Ebenso habe der Kläger nicht im Einzelnen vortragen und nicht nachweisen können, dass der Beklagte ohne seine Zustimmung durch den Eingriff in die Software manuell Devisengeschäfte getätigt oder vom Kläger vorgegebene Grundeinstellungen verändert habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines ihm schützenden Gesetzes zu, weil ein Verstoß des Beklagten gegen das Kreditwesengesetz nicht festzustellen sei.
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