Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG
Anpassung der Rechtslage auf Grund der Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014, BStBl I S. 2417, und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7179 / 08 / 10005 :001 vom 17.07.2018
1. In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.
2. In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:
„7Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). 8Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. 9Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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