Das BMF hat die zum Vorjahr redaktionell überarbeiteten, inhaltlich aber unveränderten Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2012 veröffentlicht.
BMF, Schreiben (koord. Ländererlass) IV
D 3 – S-7344 / 11 / 10002 vom 26.09.2011
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der
Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und
-Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2012
die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der
Sondervorauszahlung 2012 - USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012
(2) Die Änderungen in den beiliegenden
Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen
Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(3) Die
Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und
Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der
Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich
sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten
Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(4) Folgende Abweichungen sind
zulässig:
- Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte
Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten
Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus
organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. - Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im
Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „12“ für die
Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen
werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf
der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das
jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe
unterbleiben.
(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012 sowie der Antrag auf
Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2012 sind nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und
§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse
www.elster.de
erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5233520. |
Quelle: BMF
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