Das BMF hat für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen gewährt. Diese zeitliche Befristung wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert (Az. IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001).
Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen
BMF, Schreiben IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001 vom 13.06.2018
Das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl I S. 1613) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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