Der Hauptfachausschuss des IDW nahm die Stellungnahmen zur Rechnungslegung „Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten (IDW RS BFA 4)“, „Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und Forward Rate Agreements bei Instituten (IDW RS BFA 5)“ und „Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften bei Instituten (IDW RS BFA 6)“ billigend zur Kenntnis.
IDW, Mitteilung vom 27.09.2011
Am 06. und 07.09.2011 fand die 224.
Sitzung des Hauptfachausschusses statt. Der HFA nahm folgende Verlautbarungen
billigend zur Kenntnis:
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung:
Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten
(IDW RS BFA 4)
Mit dem BilMoG wurden in den §§ 256a, 308a HGB
erstmals für alle Kaufleute geltende Vorschriften zur Währungsumrechnung im
Jahres- bzw. Konzernabschluss kodifiziert sowie die bereits zuvor bestehende
institutsspezifische Vorschrift in § 340h HGB geändert. IDW RS BFA 4 trägt
diesen Änderungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Instituten)
Rechnung. Insbesondere wird klargestellt, dass bei der bilanziellen Abbildung
von in derselben Währung besonders gedeckten Geschäften (§ 340h HGB) für die
Beurteilung, ob ein Währungskursrisiko besteht, die Gesamtposition je Währung
maßgebend ist, d. h. die im subjektiven Zuordnungsbereich des Instituts liegende
Zusammenfassung aller Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und schwebenden
Devisengeschäfte, die nicht dem Handelsbestand zuzuordnen
sind.
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche
Bilanzierung von Financial Futures und Forward Rate Agreements bei Instituten
(IDW RS BFA 5)
Hierin wird erläutert, dass Futures und Forward
Rate Agreements außerhalb des Handelsbestandes als schwebende Geschäfte nach den
hierfür geltenden Grundsätzen zu behandeln sind. Gezahlte initial margins sind
in dem Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Im Rahmen der
Folgebewertung sind hier regelmäßig keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich, da
initial margins lediglich Erfüllungsrisiken absichern. Bei Bewertungsverlusten
ist eine außerplanmäßige Abschreibung der aktivierten variation margins
vorzunehmen bzw. eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu bilden.
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung:
Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften bei Instituten (IDW RS BFA
6)
IDW RS BFA 6 erläutert die Bilanzierung und Bewertung von
Optionsgeschäften im Nichthandelsbestand von Instituten. Dabei ist zwischen der
Sichtweise des Optionsberechtigten und der des Stillhalters zu unterscheiden.
Erworbene Optionsrechte sind im Zeitpunkt des Erwerbs als nicht abnutzbare
Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden
Optionsprämie auszuweisen.
Die Folgebewertung erfolgt nach den
Vorschriften für das Umlaufvermögen. Demgegenüber hat der Stillhalter eine
Verpflichtung in Höhe der erhaltenen Optionsprämie in dem Posten „Sonstige
Verbindlichkeiten“ zu passivieren. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften ist zu bilden, soweit der Wert der Option am
Abschlussstichtag den passivierten Betrag übersteigt.
Die drei
Stellungnahmen zur Rechnungslegung werden in Heft 10/2011 der IDW
Fachnachrichten und im Supplement 4/2011 der Zeitschrift „Die
Wirtschaftsprüfung“ veröffentlicht werden.
Quelle: IDW
———————-