Verwaltungsgerichtsordnung
Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen
BVerwG, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 2 C 10.17 vom 30.08.2018
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.
Fußnote:
§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO lauten:
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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