Sonstiges
Erleichterung bei der Einreichung von Berichten zu Investmentvermögen nach der KARBV und der KAPrüfbV
WPK, Mitteilung vom 06.09.2018
Für Auflösungs- und Abwicklungsberichte bleibt es dagegen bei der gegenwärtigen Regelung, wonach zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch einzureichen sind. § 4 Absatz 1 KARBV wird entsprechend geändert.
Diese Erleichterung gilt auch für Prüfberichte zu Investmentvermögen. Auch hier genügen ab sofort zwei Exemplare, davon ein Exemplar in Papierform und ein Exemplar elektronisch. § 3 Absatz 5 Satz 1 Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) wird ebenfalls entsprechend geändert.
Indes sind Prüfungsberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften weiterhin entsprechend der aktuellen Regelung einzureichen (das heißt zwei Exemplare in Papierform und ein Exemplar elektronisch).
Das elektronische Exemplar von Berichten nach der KAPrüfbV wird nach Inkrafttreten der Änderung von § 3 Absatz 5 KAPrüfbV nur noch über das MVP-Portal eingereicht werden können.
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